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7. April 2022 | 12:25 Uhr
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Anspruch auf Ausgleichszahlung auch bei Nicht-EU-Carriern

Passagiere eines verspäteten Fluges können auch von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchgeführt hat. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag.

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In dem konkreten Fall, der verhandelt wurde buchten drei Fluggäste über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung bei Lufthansa einen Flug von Brüssel nach San José (Vereinigte Staaten) mit Zwischenlandung in New York Newark. Der gesamte Flug wurde vom US-Carrier United Airlines  durchgeführt. Die drei Fluggäste erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von 223 Minuten. Das Fluggastrechteportal Happy Flights klagte im Namen der Betroffenen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegen United Airlines und berief sich dabei auf die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung.

In seinem Urteil wies der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des nach dem Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstelle. Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung müsse im Hinblick auf den ersten Abflugort und das Endziel des Fluges beurteilt werden.

Keine Verletzung der Luftraumhoheit

Der Gerichtshof stellte außerdem klar, dass das Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen United Airlines, das mit den Fluggästen keinen Beförderungsvertrag geschlossen hatte, den Flug aber durchführte, als ausführendes Unternehmen die Ausgleichsleistung für die Fluggäste leisten müsse.

Bezüglich der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung im Hinblick auf den "völkergewohnheitsrechtlichen" Grundsatz, nach dem jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, erklärte der EuGH, dass ein Flug mit Umsteigen dann in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn die Fluggäste ihre Reise auf einem Flughafen in einem Mitgliedstaat angetreten haben. Der Gerichtshof wies außerdem darauf hin, dass dieses Anwendungskriterium die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der vollständigen und ausschließlichen Hoheit eines Staates über seinen Luftraum nicht beeinträchtige.

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