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5. Dezember 2023 | 12:08 Uhr
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EuGH bestätigt corona-bedingte Reiseverbote

In einer Pandemie darf ein EU-Land ein Verbot für Reisen in einen anderen Mitgliedsstaat verhängen, der als Hochrisikogebiet gilt. Trotz der grundsätzlichen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union sei dies erlaubt, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag.

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Mitgliedstaaten können demnach ein Verbot für nicht wesentliche Reisen in andere Mitgliedstaaten erlassenen, die aufgrund der dort herrschenden Gesundheitslage als Hochrisikogebiete eingestuft worden sind. Sie dürfen außerdem Personen, die in sein Hoheitsgebiet einreisen, die Verpflichtung auferlegen, Screeningtests durchzuführen und eine Quarantäne einzuhalten. Die entsprechenden Vorschriften müssten jedoch "begründet, klar, präzise, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig" sein, heißt es weiter. Sie müssen außerdem juristisch angefochten werden können.

Im März 2020 hatte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Covid-19-Epidemie als Pandemie eingestuft. Belgien verbot daraufhin nicht wesentliche Reisen in oder aus Ländern, die aufgrund der dort herrschenden Gesundheitslage als "rote Zonen" eingestuft worden waren. Außerdem mussten alle Reisenden, die aus solchen Ländern kamen, einen Screeningtest durchführen und eine Quarantäne einhalten. Im Juli 2020 wurde Schweden von den belgischen Behörden kurzzeitig als "rote Zone" eingestuft.

Veranstalter klagt auf Entschädigung

Aufgrund dieser Einstufung sagte der auf Skandinavien-Reisen spezialisierte Veranstalter Nordic Info alle zwischen Belgien und Schweden geplanten Reisen ab. Anschließend forderte er eine Entschädigung für den dadurch entstandenen Schaden. Ein belgisches Gericht hat daraufhin den Gerichtshof um die Beantwortung der Frage ersucht, ob das EU-Recht der belgischen Regelung entgegensteht.

Der Gerichtshof stellte nun klar, dass ein Mitgliedstaat zur Bekämpfung einer Pandemie wie der Covid-19-Pandemie ein Verbot nicht wesentlicher Reisen in oder aus anderen Mitgliedstaaten, die als "rote Zonen" eingestuft worden sind, vorsehen kann. Er kann außerdem Personen, die in sein Hoheitsgebiet einreisen, die Verpflichtung auferlegen, Screeningtests durchzuführen und eine Quarantäne einzuhalten.

Begründbarkeit und Angemessenheit im Fokus

Solche, die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union beschränkende Maßnahmen könnten durch eine Regelung mit allgemeiner Geltung festgelegt werden, so der EuGH. Eine solche Regelung müsse allerdings begründet sein sowie klare und präzise Vorschriften enthalten, deren Anwendung für die Bürger vorhersehbar sein müsse. Sie müsse außerdem diskriminierungsfrei sein und im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs angefochten werden können. 

Darüber hinaus müssten solche Beschränkungen der Freizügigkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und geeignet sein, das verfolgte Ziel der öffentlichen Gesundheit zu erreichen, auf das absolut Erforderliche zu beschränken. Die Bedeutung des Ziels und die Schwere des Eingriffs in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen müssten gegeneinander abgewogen werden.

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