Gericht untersagt Lufthansa-Werbung mit CO2-Ausgleich
Das Oberlandesgericht Köln hat eine Berufung der Deutschen Lufthansa zurückgewiesen und die Bewerbung von Flügen mit einer bestimmten Aussage zur CO2-Reduktion durch nachhaltige Flugkraftstoffe als rechtswidrig eingestuft. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte gegen die Airline geklagt.
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Der Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) rechtfertigt nicht jede Art von Werbeaussagen, urteilte jetzt das Gericht im Berufungsverfahren gegen die Lufthansa
Lufthansa hatte ihre Flüge damit beworben, dass Kunden "ihre flugbezogenen CO2-Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren" könnten.
Das OLG Köln stufte dies jedoch als irreführend ein, da der Einsatz der SAF zeitlich deutlich verzögert erfolge und nicht beim jeweiligen Flug stattfinde. Das Gericht stellte fest, dass für Verbraucher von "erheblichem Belang" sei, ob sich eine beworbene Klimaschutzmaßnahme zeitnah oder erst zu einem fernen Zeitpunkt auswirke. Das vermeintlich gute Gewissen, den eigenen Flug unmittelbar klimafreundlicher zu gestalten, stelle ein "wesentliches, oft entscheidendes Motiv" dar, den finanziellen Aufpreis zu zahlen.
DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch bezeichnete die Werbung als "irreführenden Marketingtrick". SAF könnten nur ein "letztes ergänzendes Mittel" sein und machten Flugreisen nicht klimaneutral. Es ist bereits der zweite Erfolg der DUH gegen den Lufthansa-Konzern: Schon 2024 hatte das OLG Köln der Tochter Eurowings eine ähnliche Werbung mit dem Slogan "CO2-neutral reisen" untersagt. Lufthansa hat ihre Werbung laut DUH im Laufe des Verfahrens geändert.