Urteil: Auch sehr negative Bewertungen sind zulässig
Schlechte Bewertungen sind schlecht fürs Geschäft. Solange sie jedoch persönliche Erfahrungen wiedergeben, fallen sie unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Im verhandelten Fall wollte sich ein Makler gegen den negativen Kommentar eines Wohnungsinteressenten auf Google Places wehren. Die Aussage, "ich persönlich empfand Herrn [...] als arrogant und nicht hilfsbereit", sei als wahre Tatsachenbehauptung legitim, urteilte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (AZ 9U 134/21). Teltarif