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29. August 2023 | 16:07 Uhr
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Verzögerung bei Sicherheitskontrolle kein Reisemangel

Verpasst ein Pauschalreisender seinen Flug auf Grund von Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle, liegt das nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Das stellte das Amtsgericht München (158 C 1985/23) in einem aktuellen Urteil klar. Ein Urlauber hatte auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 1.648 Euro geklagt, weil er nach Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle seinen Flieger verpasst hatte.

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Der Kläger hatte zuvor ausgeführt, er habe sich am Abreisetag gemeinsam mit seiner Ehefrau um 10:15 Uhr, damit 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug, in die Flughafenhalle begeben. Der Schalter zur Gepäckabgabe für den gebuchten Flug sei jedoch erst um 11:00 Uhr geöffnet worden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihr Gepäck abgegeben und sich im Anschluss daran gegen 11:20 Uhr direkt zur Sicherheitskontrolle begeben. Die Sicherheitskontrolle habe dann jedoch bis ca. 13:00 Uhr gedauert, da anstelle der ca. 20 Schalter der Sicherheitskontrolle für einen gesamten Abflugbereich, lediglich ein einziger Schalter geöffnet gewesen sei. Das Paar verpasste daraufhin den Flug.

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter jedoch ab und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus: "Die streitgegenständliche Pauschalreise leidet nicht an einem Mangel. Die Beklagte muss sich eine etwaige Verzögerung bei der sog. Sicherheitskontrolle am Flughafen nicht zurechnen lassen. Die Personen- und Gepäckkontrolle ist keine Leistungserbringung der Beklagten oder ihrer Leistungsträger im Rahmen des Reisevertrages, sondern es handelt sich hierbei um eine hoheitliche Aufgabe des Staates."

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